Beitragsordnung
§ 1 Beitragspflicht, Beitragsjahr
(1) Mitglieder leisten Beiträge je Beitragsjahr nach Maßgabe dieser Beitragsordnung (Beitragspflicht).
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Auskunft über alle für die Berechnung des Mindestbeitrages maßgeblichen Umstände zu erteilen.
(3) Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Beitragshöhe je Beitragsjahr
(1) Die Höhe des Mindestbeitrages beträgt für das Jahr 2018:
Beitragsgruppe | Beitragsgrundlage | Mindestbeitrag in EUR zzgl. gesetzliche MwSt. | |
Beitragsstufe | Kategorie | ||
01 | Unternehmen | Anzahl der Beschäftigten |
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1 bis 4 | 350,00 | ||
5 bis 19 | 450,00 | ||
20 bis 49 | 650,00 | ||
50 bis 249 | 1.300,00 | ||
250 bis 499 | 1.950,00 | ||
500 bis 749 | 2.600,00 | ||
750 und mehr | 3.250,00 | ||
02 | Kammern, Wirtschaftsverbände, Hochschulen, berufsständische Organisationen, Gewerbevereine, sonstige regionale Verbände Gemeinden | ohne | 3.250,00 |
03 | Landkreis Rostock Hansestadt Rostock | ohne | 5.000,00 |
04 | Privatpersonen, sonstige Vereinsmitglieder | ohne | 300,00 |
06 | Freiwilliger Zusatzbeitrag | ohne |
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(2) Die Höhe des Mindestbeitrages beträgt,
(a) ab dem Beitragsjahr 2018 für die im Verlaufe des Jahres 2018 oder später dem Verein beitretenden Mitglieder,
(b) ab dem Beitragsjahr 2019 für die vor dem 01.01.2018 dem Verein beigetretenen Mitglieder
Beitragsgruppe | Beitragsgrundlage | Mindestbeitrag in EUR zzgl. gesetzliche MwSt. | |
Beitragsstufe | Kategorie | ||
01 | Unternehmen | Anzahl der Beschäftigten |
|
1 bis 4 | 400,00 | ||
5 bis 19 | 525,00 | ||
20 bis 49 | 750,00 | ||
50 bis 249 | 1.350,00 | ||
250 bis 499 | 2.025,00 | ||
500 bis 749 | 2.700,00 | ||
750 und mehr | 3.350,00 | ||
02 | Kammern, Wirtschaftsverbände, Hochschulen, berufsständische Organisationen, Gewerbevereine, sonstige regionale Verbände Gemeinden | ohne | 3.250,00 |
03 | Landkreis Rostock Hansestadt Rostock | ohne | 5.000,00 |
04 | Privatpersonen, sonstige Vereinsmitglieder | ohne | 325,00 |
06 | Freiwilliger Zusatzbeitrag | ohne |
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(3) Nach Selbsteinschätzung kann ein Mitglied, orientiert an seinem Interesse zur Förderung des Zwecks des Vereins und/oder der Gesamtanzahl seiner Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, einen höheren Beitrag als den Mindestbeitrag festlegen. Eine getroffene Festlegung kann durch das Mitglied mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Beitragsjahres für zukünftige Beitragsjahre widerrufen werden. Die Zusage und der Widerruf bedürfen der Textform.
(4) Bemessungsjahr des Beitragsjahres für den Mindestbeitrag nach der Beitragsstufe 01 ist das dem Beitragsjahr vorangehende Kalenderjahr.
(5) Bemessungsgrundlage für den Mindestbeitrag der Beitragsstufe 01 sind die im Bemessungsjahr durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer („Beschäftigte“) des Mitgliedes in der Region Rostock. Teilzeitarbeitsverhältnisse sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Ausbildungsverhältnisse werden nicht mitgezählt.
(6) Hat ein der Beitragsstufe 01 unterfallendes Mitglied keine Beschäftigten in der Region Rostock, so ist Bemessungsgrundlage für den Mindestbeitrag die Anzahl der Beschäftigten im Bemessungsjahr an dem Ort seines Unternehmenssitzes bzw. Niederlassung bzw. Betriebsstätte, auf die die Mitgliedschaft im Verein adressiert ist. Sofern die Bemessungsgrundlage für das Bemessungsjahr noch nicht vorliegt, kann das Mitglied aufgrund der letzten vorliegenden Angaben zum Mindestbeitrag der Beitragsstufe 01 vorläufig veranlagt werden.
(7) Sofern die Bemessungsgrundlage für das Bemessungsjahr nicht ermittelt werden kann, insbesondere weil das Mitglied seiner Verpflichtung aus § 1 Absatz 2 gänzlich oder teilweise nicht nachgekommen ist, kann die Bemessungsgrundlage durch den Verein geschätzt werden. Dabei sind alle dem Verein bekannten Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(8) Ändert sich nachträglich die Bemessungsgrundlage nach Abs. (5) oder Abs. (6), so können zu viel gezahlte Beiträge erstattet, zu wenig erhobene Beiträge nachgefordert werden.
(9) Erfolgt der Beitritt in der zweiten Hälfte des Beitragsjahres, so beträgt der Beitrag im Beitrittsjahr 50% des Beitrages nach Abs. (2) mindestens aber 50 % des Mindestbeitrages nach Abs. (1).
§ 3 Beitragsveranlagung
(1) Die Beitragsveranlagung erfolgt durch die Stellung einer Beitragsrechnung.
(2) Die Beitragsrechnung hat das Bemessungsjahr und, sofern erforderlich, die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zu enthalten.
(3) Die Beitragsrechnung ist mit einer befristeten Zahlungsaufforderung zu versehen.
§ 4 Fälligkeit des Beitragsanspruchs
Der Beitrag wird fällig mit Zugang der Beitragsrechnung und ist innerhalb einer Frist von längstens vier Wochen zu entrichten. Die Beiträge sollen vorrangig mittels Lastschriftverfahren eingezogen werden.
§ 5 Mahnung
Beitragsschulden, die nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht beglichen sind, werden mit Festsetzung einer neuen Zahlungsfrist angemahnt. Bei einer Mahnung wird eine Mahnpauschale in Höhe von EURO 5,00 erhoben. Sofern dem Verein durch die Mahnung Aufwendungen entstehen, die über die Pauschale hinausgehen, gehen diese zu Lasten der Beitragsschuldnerin/des Beitrags-schuldners.
§ 6 Stundung, Erlass
(1) Beiträge können auf Antrag gestundet werden, wenn ihre Zahlung nachweislich mit erheblichen Härten für das Mitglied verbunden ist.
(2) Beiträge können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise durch den Vereinsvorstand erlassen werden.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Die Beitragsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 9.5.2017 beschlossen. Sie findet auf die Beitragserhebung für die ab dem Beitragsjahr 2018 zu leistenden Beiträge Anwendung. Für vorangehende Zeiträume gilt die bisherige Beitragsordnung fort.
(2) Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.