Satzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Region Rostock
(1) Der Verein führt den Namen „Region Rostock Marketing Initiative e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Rostock und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Rostock eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die Region Rostock versteht sich territorial erstreckend auf das Gebiet der Hansestadt Rostock sowie des Landkreises Rostock.


§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist, auf der Grundlage eines ganzheitlichen Innen- und Außenmarketings sowie aktiver Netzwerkarbeit, die Region Rostock als Wirtschafts-, Wissenschafts-, Kulturstandort und Lebensraum zu fördern.

(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:

  • a) die Begründung und den Ausbau der Vernetzung zwischen Unternehmen, öffentlichen Institutionen, Verbänden und der Politik der Region Rostock
  • b) die Schaffung von Foren zur Begründung und zum Ausbau des Erfahrungsaustausches sowie der Zusammenarbeit zwischen Akteuren aus Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und Politik der Region Rostock
  • c) die überregionale Vernetzung der Wirtschaftsakteure der Region Rostock mit denen anderer Wirtschaftsregionen, insbesondere in der Regiopolregion Rostock, den Metropolen Berlin und Hamburg
  • d) die nachhaltige Positionierung der Region Rostock durch Bündelung von Kernkompetenzen
  • e) die Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zu aktuellen Wirtschafts- und Zukunftsthemen und die Vermittlung von Kontakten
  • f) die Förderung der positiven Wahrnehmung der Region Rostock als innovatives und strukturbestimmendes Zentrum durch aktive Öffentlichkeitsarbeit
  • g) die Planung und Umsetzung von Projekten zur Stärkung des Regionalmarketings der Region Rostock sowie die Erstellung und Fortschreibung eines Marketingkonzeptes für die Region
  • h) die Begründung von Kooperationen
  • i) jedwede sonstige Maßnahmen, die geeignet erscheinen, den Zweck des Vereins zu fördern.


(3) Zur Erreichung des Vereinszweckes ist eine enge Zusammenarbeit mit der Hansestadt Rostock, dem Landkreis Rostock, den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, den Wirtschaftsunternehmen, der Wissenschaft, den Kammern und anderen Institutionen anzustreben.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Mitglied des Vereins können juristische und volljährige natürliche Personen, Personenhandelsgesellschaften sowie Personenvereinigungen werden, insbesondere

  • die Hansestadt Rostock und der Landkreis Rostock
  • die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landkreises Rostock
  • Wirtschaftsunternehmen aus allen Branchen
  • freiberuflich Tätige
  • Kammern, Wirtschaftsverbände, berufsständische Organisationen sowie Gewerbevereine
  • die Hochschulen und Fachhochschulen
  • sonstige regionale Verbände
  • Privatpersonen.


(3) Der Beitritt ist jederzeit möglich. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, der Antragstellerin/dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(4) Die Eigenschaft eines Ehrenmitgliedes wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung und Annahmeerklärung des Ehrenmitgliedes erworben. Ehrenmitglieder unterliegen nicht den Bestimmungen über die Mitgliedsbeiträge. Sie können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, jedoch ohne Stimm- und Wahlrecht.

(5) Die Mitgliedschaft endet

  • a) durch die schriftliche, gegenüber dem Vorstand abzugebende Kündigung der Mitgliedschaft unter Wahrung einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres;
  • b) bei natürlichen Personen durch Tod oder durch Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
  • c) bei juristischen Personen durch Eröffnung, Ablehnung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens oder durch Liquidation oder Auflösung
  • d) durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder durch Streichung von der Mitgliederliste.


(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(7) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig macht oder Handlungen, egal welcher Art, vornimmt oder Handlungen Dritter befördert oder unterstützt, die darauf gerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ganz oder teilweise nicht anzuerkennen oder sie abzulehnen oder ihr widersprechende Prinzipien entgegenzuhalten oder ein Mitglied die verfassungsmäßigen Organe der Bundesrepublik Deutschland, auch die der Bundesländer, diffamiert, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Im Ausschlussverfahren selbst hat das betroffene Mitglied kein Stimmrecht. Für den Ausschlussbeschluss ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Bis zur abschließenden Entscheidung über die Berufung ruht die Mitgliedschaft. Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

(8) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

(9) Abs. (8) gilt entsprechend für Ehrenmitglieder.


§ 4 Mitgliedsbeiträge / Vereinsvermögen / Projektfinanzierung
(1) Der Verein finanziert sich insbesondere aus:

  • Beiträgen seiner Mitglieder
  • sonstigen Finanz- und Sachzuwendungen von Mitgliedern und anderen Sponsoren
  • Teilnehmerbeiträgen für Veranstaltungen des Vereins
  • privaten und öffentlichen Fördermitteln

(2) Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe und die Ermittlungsgrundlagen sowie die Fälligkeit der jährlich von einem Mitglied mindestens zu zahlenden Beiträge regelt (Mindestbeitrag); nach Selbsteinschätzung können die Mitglieder einen höheren Beitrag festlegen. Bei der Bemessung der Mindestbeitragshöhe bilden die in § 3 Abs. (2) benannten Mitglieder jeweils Beitragsgruppen, von denen auch unterschiedliche Mindestbeiträge erhoben werden können. In der Beitragsordnung kann die Erhebung eines Aufnahmebeitrages festgelegt werden sowie dass der Vorstand in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden kann. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil.

(3) Alle Inhaberinnen/Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig; die Mitgliederversammlung kann Aufwandsentschädigungen beschließen.

(4) Das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte entbindet nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages.


§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.


§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens neun natürlichen Personen. Vier Vorstandsmitglieder werden nach Abs. (2) benannt (geborene Vorstandsmitglieder). Die weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie drei Ersatzvorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorsitzende/der Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart werden aus dem Kreis der Mitglieder des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Jeweils ein Vorstandsmitglied wird von einer jeden der folgenden Körperschaften namentlich für die Dauer der Amtsperiode benannt (geborene Vorstandsmitglieder): Hansestadt Rostock, Landkreis Rostock, IHK zu Rostock, Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern. Eine jede Körperschaft ist berechtigt, jederzeit die von ihr erfolgte Benennung zu widerrufen und eine andere natürliche Person zu benennen. Mit dem Widerruf scheidet das geborene Mitglied aus dem Vorstand aus und wird seiner Ämter im Verein verlustig.

(3) Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre (Amtsperiode). Die Amtsperiode beginnt für alle Vorstandsmitglieder mit dem Zeitpunkt der Wahl der Vorstandsmitglieder für dieselbe Amtsperiode gemäß Abs. (1).

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter die Vorsitzende/der Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Die Aufgabe des Vorstandes besteht insbesondere in der Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, wenn sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Bestellung der Geschäftsführung
  • Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Durchführung der Vereinsgeschäfte
  • Beschlussfassung gemäß § 3 Abs. (3), (6) und (7)
  • Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr und Erstellung des Jahresabschlusses

(5) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden oder bei deren/dessen Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden turnusgemäß oder auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder mit einer Frist von einer Woche einberufen werden. Die Einladung kann schriftlich, per Telefax oder per Email erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die der stellvertretenden Vorsitzenden/des stellvertretenden Vorsitzenden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Vorsitzende/der Vorsitzende die Einladungsfrist auf drei Tage abkürzen. Vorstandsmitglieder wirken nicht mit an Beratungen und Abstimmungen, die ihre Mitgliedschaft betreffen oder deren Gegenstand für sie einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bedeuten kann.

(6) Der Vorstand kann Beschlüsse schriftlich, per Telefax oder per Email fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.

(7) Über alle Beschlüsse des Vorstandes sind schriftliche Aufzeichnungen anzufertigen.

(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(9) Vorstandsmitglieder scheiden, abgesehen von einer Amtsniederlegung oder Abwahl oder einem Widerruf, erst aus ihrem Amt aus, wenn eine Nachfolgerin/ein Nachfolger gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird auf die verbleibende Dauer der laufenden Amtsperiode das Ersatzvorstandsmitglied Mitglied des Vorstandes, welches bei der Wahl zur laufenden Amtsperiode des amtierenden Vorstandes die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat und während der laufenden Amtsperiode nicht dem Vorstand angehörte. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, welches das Amt der Vorsitzenden/des Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden/des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Kassenwarts inne hatte, ist spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder des Vorstandes insoweit eine Nachwahl auf die verbleibende Dauer der laufenden Amtsperiode durchzuführen. Bis dahin wird das vakante Amt durch ein anderes, vom Vorstand zu wählendes, Mitglied des Vorstandes interimsweise wahrgenommen.

(10) Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestellen. Der Vorstand kann der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer für die laufenden Geschäfte der Verwaltung Vollmacht erteilen. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nimmt beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil. Der Vorstand kann weitere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte auf Vorschlag der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers einstellen und entlassen, soweit die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nicht selbst zu solchen Einstellungen und Entlassungen berechtigt ist.    


§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über Richtlinien der Vereinsarbeit. Sie ist darüber hinaus insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, der Jahresrechnung und des Prüfberichtes
  • Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Erlassung der Beitragsordnung
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Bestimmung der Anzahl der Mitglieder des Vorstandes für die Dauer einer Amtsperiode
  • Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes, der Ersatzvorstandsmitglieder und der Kassenprüfer

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand in Schrift- oder Textform, z.B. E-Mail einzuberufen. Es gilt die letzte bekannte Anschrift oder E-Mail-Adresse des Mitglieds. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angaben der Gründe verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt, soweit diese Satzung nicht andere Bestimmungen vorsieht, mit einfacher Mehrheit der durch die anwesenden Mitglieder abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Wenn ein anwesendes Mitglied es verlangt, ist eine Wahl geheim durchzuführen. Die Maßgaben zur Wahl gelten entsprechend für eine Abwahl.

(5) Zur Änderung der Satzung sowie zur Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Mitgliedbeitrages von Landkreisen und kreisfreien Städten bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln dieser kommunalen Gebietskörperschaften.

(6) Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist zulässig. Sie muss in Schrift- oder Textform der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter nachgewiesen werden. Vollmachtnehmerin/Vollmachtnehmer kann nur ein Mitglied sein. Einem Mitglied können maximal bis zu drei Stimmen im Wege von Vollmachten übertragen werden.

(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Zur Information der Mitglieder muss das Protokoll unter Hinzufügen einer Anwesenheitsliste binnen von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung in geeigneter Weise bekannt gemacht werden. Das Protokoll ist von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes auf Richtigkeit zu prüfen und zu unterzeichnen.


§ 8 Kuratorium und Arbeitskreise
(1) Aus den Vertreterinnen/Vertretern der Wirtschaft und Wissenschaft der Region kann ein Kuratorium mit bis zu zwölf Mitgliedern gebildet werden, das den Vorstand bzw. die Geschäftsführung bei ihren Aufgaben unterstützt und die Arbeit des Vereins fachlich begleitet. Darüber hinaus können Arbeitskreise zu den unter § 2 genannten Themenschwerpunkten gebildet werden.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums und der Arbeitskreise arbeiten ehrenamtlich und werden vom Vorstand berufen.


§ 9 Prüfen der Kassengeschäfte
(1) Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt jährlich durch zwei Kassenprüfer.

(2) Die Kassenprüfer geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Prüfung. Dieser Bericht ist zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.


§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

(2) Bei dieser Versammlung muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.

(3) Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

(4) Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist binnen von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen kann.

(5) Die Auflösung und Liquidation des Vereins erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Das Vereinsvermögen wird für wirtschaftsfördernde Zwecke verwendet. Über die Person des oder der Anfallsberechtigten entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 17.04.2018 beschlossen.